[Frage:]
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat im September 2000 sein Konzept für eine Reform des Hochschuldienstrechts vorgelegt. Das Konzept sieht die Einführung von Juniorprofessuren vor, die den herkömmlichen Qualifikationsweg von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern über die Habilitation und wissenschaftliche Assistentenstellen entbehrlich machen sollen. Auf Universitätsprofessuren sollen künftig im Regelfall Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren berufen werden. Anders als bei der Neuordnung der Besoldung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern sieht das Konzept des Ministeriums für den wissenschaftlichen Nachwuchs keine Übergangsregelungen vor. Aussagen zu den Perspektiven jener Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die sich zurzeit zu den geltenden Bedingungen als wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten bzw. Habilitandinnen und Habilitanden für den Hochschullehrerberuf qualifizieren oder soeben qualifiziert haben, enthält das Konzept nicht.
[Antwort:]
Vorbemerkung
Die Bundesregierung hat noch keinen Beschluss über einen Gesetzentwurf zur Umsetzung des Konzepts für die Hochschuldienstrechtsreform gefasst.
[Frage:]
1. Wie viele Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler haben voraussichtlich zum von der Bundesregierung avisierten Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Reform des Hochschuldienstrechts am 1. Februar 2002 eine Qualifikation für den Hochschullehrerberuf zu den derzeitigen Bedingungen (wissenschaftliche Assistenz bzw. Habilitation) aufgenommen, aber noch nicht abgeschlossen (bitte aufschlüsseln nach Fächergruppen und Geschlecht)?
2. Wie viele Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler haben voraussichtlich zum von der Bundesregierung avisierten Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Reform des Hochschuldienstrechts am 1. Februar 2002 eine Qualifikation für den Hochschullehrerberuf zu den derzeitigen Bedingungen abgeschlossen, sind aber noch nicht auf eine Professur berufen worden (bitte aufschlüsseln nach Fächergruppen und Geschlecht)?
[Antwort:]
Zu beiden Fragen können keine Zahlen genannt werden. Im Rahmen der Habilitationsstatistik werden nur die erfolgreich abgeschlossenen Habilitationsverfahren erfasst. Daten liegen hierzu derzeit bis zum Jahre 1999 vor. Daten über die Anzahl der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die ein Habilitationsverfahren zwar begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, liegen dagegen nicht vor und werden auch nicht statistisch erfasst.
[Frage:]
3. Wird die Bundesregierung anders als in ihrem im September 2000 vorgelegten Konzept im angekündigten Gesetzentwurf zur Umsetzung der Reform des Hochschuldienstrechts eine Übergangsregelung für den wissenschaftlichen Nachwuchs vorsehen? Wenn ja, mit welchem Inhalt? Wenn nein, warum nicht?
[Antwort:]
Der Regierungsentwurf wird eine angemessene Übergangsregelung vorsehen.
[Frage:]
4. Befürwortet die Bundesregierung eine Überleitung oder eine Bewerbungsmöglichkeit von wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten auf Juniorprofessuren?
[Antwort:]
Eine Überleitung von wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten auf Juniorprofessuren ist nach dem derzeitigen Stand der Überlegungen nicht vorgesehen. Nach Auffassung der Bundesregierung soll jedoch eine Bewerbung von wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten auf Juniorprofessuren nicht ausgeschlossen sein.
[Frage:]
5. Welche Altersgrenzen sieht die Bundesregierung für den Zugang zur bzw. das Ende der Juniorprofessur sowie für den Abschluss der Promotion vor?
6. Wie beurteilt die Bundesregierung Altersgrenzen im Hochschuldienstrecht im Hinblick auf die Chancen von Frauen in der Wissenschaft, berufsspezifische Umwege von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie die Perspektiven des wissenschaftlichen Nachwuchses, der sich noch zu den Bedingungen des alten Dienstrechts hat qualifizieren müssen?
[Antwort:]
Das Konzept für die Hochschuldienstrechtsreform
sieht im Zusammenhang mit der Neuordnung der Qualifizierung des wissenschaftlichen
Nachwuchses keine Altersgrenzen vor. Soweit die entsprechende Übersicht
im Reformkonzept Altersangaben enthält, handelt es sich hierbei nicht
um Altersgrenzen, die vorzugeben beabsichtigt wären. Die Übersicht
verdeutlicht lediglich die mit der Hochschuldienstrechtsreform beabsichtigten
Änderungen; die Altersangaben stellen deshalb allenfalls ungefähre
Werte unter Zugrundelegung eines idealtypischen Qualifikationsweges dar.
Zeitgrenzen sind allerdings vorgesehen für die Dauer der Nachwuchsqualifizierung.
Durch das Ziel der früheren Selbständigkeit des wissenschaftlichen
Nachwuchses in Forschung und Lehre sind sie auch gerechtfertigt. In diesem
Zusammenhang gleichfalls vorgesehene Nichtanrechnungs- bzw. Verlängerungsmöglichkeiten
wie sie heute schon in § 50 Abs. 3 und § 57c Abs. 6 HRG (z. B.
Kinderbetreuung und Familienzeit) vorgesehen sind, tragen jedoch zugleich
dem Gebot der Chancengleichheit Rechnung.