Deutscher Bundestag
Drucksache 5494 vom 09.03.2001

Antwort der Bundesregierung

auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maritta Böttcher, Dr. Heinrich Fink und der Fraktion der PDS ­ Drucksache 14/5361 ­

Übergangsregelungen für den wissenschaftlichen Nachwuchs in der Reform des Hochschuldienstrechts


[Frage:]

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat im September 2000 sein Konzept für eine Reform des Hochschuldienstrechts vorgelegt. Das Konzept sieht die Einführung von Juniorprofessuren vor, die den herkömmlichen Qualifikationsweg von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern über die Habilitation und wissenschaftliche Assistentenstellen entbehrlich machen sollen. Auf Universitätsprofessuren sollen künftig im Regelfall Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren berufen werden. Anders als bei der Neuordnung der Besoldung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern sieht das Konzept des Ministeriums für den wissenschaftlichen Nachwuchs keine Übergangsregelungen vor. Aussagen zu den Perspektiven jener Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die sich zurzeit zu den geltenden Bedingungen als wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten bzw. Habilitandinnen und Habilitanden für den Hochschullehrerberuf qualifizieren oder soeben qualifiziert haben, enthält das Konzept nicht.

[Antwort:]

Vorbemerkung

Die Bundesregierung hat noch keinen Beschluss über einen Gesetzentwurf zur Umsetzung des Konzepts für die Hochschuldienstrechtsreform gefasst.

[Frage:]

1. Wie viele Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler haben voraussichtlich zum von der Bundesregierung avisierten Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Reform des Hochschuldienstrechts am 1. Februar 2002 eine Qualifikation für den Hochschullehrerberuf zu den derzeitigen Bedingungen (wissenschaftliche Assistenz bzw. Habilitation) aufgenommen, aber noch nicht abgeschlossen (bitte aufschlüsseln nach Fächergruppen und Geschlecht)?

2. Wie viele Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler haben voraussichtlich zum von der Bundesregierung avisierten Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Reform des Hochschuldienstrechts am 1. Februar 2002 eine Qualifikation für den Hochschullehrerberuf zu den derzeitigen Bedingungen abgeschlossen, sind aber noch nicht auf eine Professur berufen worden (bitte aufschlüsseln nach Fächergruppen und Geschlecht)?

[Antwort:]

Zu beiden Fragen können keine Zahlen genannt werden. Im Rahmen der Habilitationsstatistik werden nur die erfolgreich abgeschlossenen Habilitationsverfahren erfasst. Daten liegen hierzu derzeit bis zum Jahre 1999 vor. Daten über die Anzahl der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die ein Habilitationsverfahren zwar begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, liegen dagegen nicht vor und werden auch nicht statistisch erfasst.

[Frage:]

3. Wird die Bundesregierung anders als in ihrem im September 2000 vorgelegten Konzept im angekündigten Gesetzentwurf zur Umsetzung der Reform des Hochschuldienstrechts eine Übergangsregelung für den wissenschaftlichen Nachwuchs vorsehen? Wenn ja, mit welchem Inhalt? Wenn nein, warum nicht?

[Antwort:]

Der Regierungsentwurf wird eine angemessene Übergangsregelung vorsehen.

[Frage:]

4. Befürwortet die Bundesregierung eine Überleitung oder eine Bewerbungsmöglichkeit von wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten auf Juniorprofessuren?

[Antwort:]

Eine Überleitung von wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten auf Juniorprofessuren ist nach dem derzeitigen Stand der Überlegungen nicht vorgesehen. Nach Auffassung der Bundesregierung soll jedoch eine Bewerbung von wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten auf Juniorprofessuren nicht ausgeschlossen sein.

[Frage:]

5. Welche Altersgrenzen sieht die Bundesregierung für den Zugang zur bzw. das Ende der Juniorprofessur sowie für den Abschluss der Promotion vor?

6. Wie beurteilt die Bundesregierung Altersgrenzen im Hochschuldienstrecht im Hinblick auf die Chancen von Frauen in der Wissenschaft, berufsspezifische Umwege von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie die Perspektiven des wissenschaftlichen Nachwuchses, der sich noch zu den Bedingungen des alten Dienstrechts hat qualifizieren müssen?

[Antwort:]

Das Konzept für die Hochschuldienstrechtsreform sieht im Zusammenhang mit der Neuordnung der Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses keine Altersgrenzen vor. Soweit die entsprechende Übersicht im Reformkonzept Altersangaben enthält, handelt es sich hierbei nicht um Altersgrenzen, die vorzugeben beabsichtigt wären. Die Übersicht verdeutlicht lediglich die mit der Hochschuldienstrechtsreform beabsichtigten Änderungen; die Altersangaben stellen deshalb allenfalls ungefähre Werte unter Zugrundelegung eines idealtypischen Qualifikationsweges dar. Zeitgrenzen sind allerdings vorgesehen für die Dauer der Nachwuchsqualifizierung. Durch das Ziel der früheren Selbständigkeit des wissenschaftlichen Nachwuchses in Forschung und Lehre sind sie auch gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang gleichfalls vorgesehene Nichtanrechnungs- bzw. Verlängerungsmöglichkeiten wie sie heute schon in § 50 Abs. 3 und § 57c Abs. 6 HRG (z. B. Kinderbetreuung und Familienzeit) vorgesehen sind, tragen jedoch zugleich dem Gebot der Chancengleichheit Rechnung.